REFA Consulting

1. Teil Allgemeine Geschäftsbedingungen Beratungsleistungen

§ 1 Geltungsbereich, Form

(1) Diese AGB gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen der REFA Consulting AG und dem Auftraggeber in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Auftraggeber sind ausschließlich Unternehmer gemäß § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(2) Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen AGB.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall und zwar auch dann, wenn die REFA Consulting AG in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos ausführt.

(4) Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen bzw. jedenfalls in der dem Auftraggeber zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass in jedem Einzelfall wieder auf diese hingewiesen werden müsste.

(5) Der 1.Teil gilt für Leistungen der REFA Consulting AG. Insoweit darüber hinaus eine Auftragsverarbeitung gem. Art. 28 DSGVO vorliegt gilt der 2. Teil ergänzend.

§ 2 Änderungen der AGB bei Dauerschuldverhältnissen bzw. Rahmenvereinbarungen

(1) Die REFA Consulting AG wird dem Auftraggeber Änderung der AGB oder Änderung der Preise mit einer Mindestfrist zur Annahme von sechs (6) Wochen in Textform anbieten.(2) Die angebotenen Änderungen werden wirksam, wenn der Auftraggeber diese in Textform annimmt.

(3) Wenn der Auftraggeber die Änderung der AGB oder Preislisten nicht annimmt hat die REFA Consulting AG das Recht den mit einer Frist von sechs (6) Wochen zum Monatsende in Textform zu kündigen.

§ 3 Vertragsschluss, Vertragsunterlagen, Garantien

(1) Die REFA Consulting AG erbringt ihre Leistungen aufgrund eines zwischen dem Auftraggeber und der REFA Consulting AG geschlossenen Vertrages. Der Leistungsumfang ergibt sich aus den Vertragserklärungen der Parteien und den dazugehörenden Unterlagen der REFA Consulting AG. Die darin enthaltenen Angaben sind als Leistungsbeschreibungen zu verstehen und nicht als Garantien. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet worden ist.

(2) Die Angebote der REFA Consulting AG sind freibleibend.(3) Ist die Bestellung des Auftraggebers als Angebot (§ 145 BGB) qualifizieren, kann die REFA Consulting AG das Angebot binnen zwei (2) Wochen annehmen.

(4) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, welche im Rahmen der Vorbereitung des Vertragsschlusses oder während der Vertragslaufzeit an den Auftraggeber übermittelt wird, behält sich die REFA Consulting AG alle Rechte vor, insbesondere das Eigentumsrecht und das Urheberrecht vor. Vor der Weitergabe an Dritte benötigt der Auftraggeber die Zustimmung der REFA Consulting AG.

(5) In Prospekten, Anzeigen und sonstigen Unterlagen enthaltene Abbildungen oder Zeichnungen können aufgrund der technisch bedingten Darstellungsmöglichkeiten geringfügig anders aussehen.

(6) Die Mitarbeiter der REFA Consulting AG sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen oder textförmlichen Vertrags hinausgehen.

§ 4 Mitarbeiter, Art Leistungserbringung, Dritte (Subunternehmer)

(1) Die Mitarbeiter der REFA Consulting AG, welche die Leistung erbringen, sucht die REFA Consulting AG aus. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Leistungserbringung durch bestimmte Mitarbeiter der REFA Consulting AG.

(2) Die REFA Consulting AG bestimmt Zeit, Ort, Art und Weise der Leistungserbringung.

(3) Der Auftraggeber hat gegenüber Mitarbeitern der Die REFA Consulting AG kein Weisungsrecht.

(4) Die REFA Consulting AG ist berechtigt die von ihr geschuldeten Leistungen teilweise oder vollständig von Dritten erbringen zu lassen.

§ 5 Liefertermine, Meilensteilen, Fertigstellungstermine, Zeitpläne

(1) Insoweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, sind Liefertermine, Meilensteine, Fertigstellungstermine und Zeitpläne unverbindlich.

(2) Wenn eine Verbindlichkeit vereinbart wurde, gehen Verzögerungen, welche aufgrund der Verletzung einer oder mehrere Mitwirkungspflichten gem. § 6 verursacht werden, zu Lasten des Auftraggebers und Liefertermine, Meilensteine, Fertigstellungstermine und Zeitpläne werden angemessen verlängert.

§ 6 Mitwirkungspflichten Auftraggeber

(1) Ein wesentlicher Faktor für die Leistungserbringung der REFA Consulting AG ist die Mitwirkung des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat die ordnungsgemäße Durchführung der Leistung der REFA Consulting AG in jeder Phase durch Mitwirkungshandlungen im erforderlichen und zumutbaren Umfang zu fördern.

(2) Die Mitwirkungspflichten erfüllt der Auftraggeber auf eigene Kosten.

(3) Die Mitwirkungspflichten sind nicht nur Obliegenheiten des Auftraggebers, sondern echte Pflichten.

(4) Der Auftraggeber hat im Besonderen folgende Mitwirkungspflichten:

a) Der Auftraggeber wird die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Leistung notwendigen Arbeitsmittel, Inhalte, Informationen, Unterlagen, Zugänge und Daten, Computerprogramme und sonstige Mittel zur Verfügung stellen. Zu diesen Voraussetzungen zählen u. a., dass der Auftraggeber Arbeitsräume für die Mitarbeiter oder Subunternehmer der REFA Consulting AG einschließlich aller erforderlichen Arbeitsmittel und der dazugehörigen Infrastruktur (z.B. EDV-Anlage, Telekommunikationsanlagen einschl. Telefon und Telefax) sowie alle erforderlichen Informationen und Unterlagen unter Nennung der dazugehörigen Ansprechpartner bereitstellt.

b) Der Auftraggeber ist verpflichtet einen Projektleiter sowie Mitarbeiter (z.B. technische Mitarbeiter und/oder Mitarbeiter aus den betroffenen Fachabteilungen) zu benennen, welche die erforderlichen fachlichen Fähigkeiten, erforderliche Entscheidungskompetenz sowie die erforderliche zeitliche Verfügbarkeit besitzen, um das Projekt durchzuführen.

c) Die vom Auftraggeber zu benennende Kontaktperson verschafft den Mitarbeitern der REFA Consulting AG jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen und versorgt sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Unterlagen und unterrichtet die REFA Consulting AG über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit der REFA Consulting AG bekannt werden.

d) Auf Verlangen der REFA Consulting AG hat der Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer von der REFA Consulting AG formulierten schriftlichen Erklärung zu bestätigen.

e) Der Auftraggeber ist verpflichtet, an Besprechungen (auch telefonisch) ggf. über den benannten Projektleiter und Mitarbeiter teilzunehmen und zeitnah Termine zu ermöglichen.

f) Der Auftraggeber ist verpflichtet zeitnah Entscheidungen zu treffen, welche die Leistungen des Auftragnehmers betreffen.

g) Der Auftraggeber ist verpflichtet einen Zugang zum Management bereit zu stellen, um Unterstützung für das Projekt, Schulungen und Entscheidungen abzustimmen.

h) Der Auftraggeber ist verpflichtet rechtzeitig über Sicherheit, Verschlüsselung, Nutzung und Übermittlung von Daten zu entscheiden und ist für Sicherung und Wiederherstellung von Daten und Datenbanken selbst verantwortlich.

§ 7 Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die REFA Consulting AG bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haftet REFA Consulting AG – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die REFA Consulting AG, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (zB Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

- für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf,); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden die REFA Consulting AG nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht im Falle der Arglist oder im Falle der Garantie oder für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 8 Haftungshöchstsumme

Es wird folgende Haftungshöchstsumme vereinbart 10 Mio. €

§ 9 Force Majeure

(1) Soweit und solange ein Fall höherer Gewalt ("Force Majeure") vorliegt, sind die Parteien zeitweise von ihren Leistungspflichten befreit.

(2) Force Majeure ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist.

(3) Die Parteien können den Einzelvertrag kündigen, wenn ein Force Majeure Ereignis länger als ein Monat andauert und eine einvernehmliche Vertragsanpassung nicht erzielt werden kann.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

(1) Die REFA Consulting AG behält sich das Eigentum an der Ware sowie an ihrer Leistung insoweit sie Eigentumsfähig ist bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

(2) Die REFA Consulting AG verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dabei der REFA Consulting AG.

§ 11 Rechtevorbehalt und Nutzungsrechte

(1) Die Rechte an den Leistungen der REFA Consulting AG verbleiben vollumfänglich bei der REFA Consulting AG. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt auf Grundlage der Leistungen der REFA Consulting AG (gewerbliche) Schutzrechte anzumelden oder zu begründen.

(2) Der Umfang der Einräumung der Nutzungsrechte an der Leistung der REFA Consulting AG ergibt sich aus dem zwischen der REFA Consulting AG und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

(3) Ist in dem Vertrag nichts ausdrücklich vereinbart, wird dem Auftraggeber ab vollständiger Erfüllung der Vergütung, wenn ein „einfaches“ oder „punktuelles“ Schuldverhältnis vorliegt, wie z.B. ein Kaufvertrag und eine dauerhafte Überlassung der Leistung des Auftragnehmers vereinbart wurde, ein Einfaches (nicht ausschließliches), zeitlich und räumlich uneingeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt. Ein Recht zur Unter- oder Weiterlizenzierung, Übertragung, Weitergabe, Vermietung sowie zur Bearbeitung ist ausgeschlossen.

(4) Ist in dem Vertrag nichts ausdrücklich vereinbart, wird dem Auftraggeber ab vollständiger Erfüllung der Vergütung, wenn ein Dauerschuldverhältnis vorliegt, wie z.B. ein Mietvertrag und keine dauerhafte Überlassung der Leistung des Auftragnehmers vereinbart wurde, ein einfaches (nicht ausschließliches), zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränktes und räumlich uneingeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt. Ein Recht zur Unter- oder Weiterlizenzierung, Übertragung, Weitergabe, Vermietung sowie zur Bearbeitung ist ausgeschlossen.

(5) Absatz 3 und Absatz 4 gelten auch, wenn es sich um Leistungen der REFA Consulting AG handelt, welche individuell für den Auftraggeber erstellt wurden.

§ 12 Quellcode

(1) Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf den Quellcode.

(2) Abs. 1 gilt auch, wenn es sich um Leistungen der REFA Consulting AG handelt, welche individuell für den Auftraggeber erstellt wurden.

§ 13 Wettbewerb

Die REFA Consulting AG ist auch während der Dauer und nach Beendigung seiner Tätigkeit für den Auftraggeber berechtigt, für andere Auftraggeber (auch Mitbewerber des Auftraggebers) national und international tätig zu sein und am Markt aufzutreten.

§ 14 Abwerbeverbot, Vertragsstrafe

(1) Der Auftraggeber darf Mitarbeiter oder Subunternehmer der REFA Consulting AG, welche in Verbindung mit der Vertragserfüllung tätig wurden, für mindestens zwölf (12) Monate nach Ende der Zusammenarbeit, nicht abwerben.

(2) Unter Abwerben wird das Einwirken mit dem Ziel das die vertragliche Verbindung zur REFA Consulting AG aufgelöst und eine vertragliche Verbindung mit dem Auftraggeber geschlossen wird, verstanden.

(3) In jedem Falle einer schuldhaften Zuwiderhandlung durch den Auftraggeber gegen die Verpflichtung aus § 14 Abs. 1 ist die REFA Consulting AG berechtigt, eine angemessene Vertragsstrafe zu fordern, welche von der REFA Consulting AG nach billigem Ermessen bestimmt wird und im Streitfall von einem zuständigen Gericht überprüft wird.

(4) Die Geltendmachung anderer Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung oder Schadenersatz, bleibt hiervon unberührt.

§ 15 Referenzwerbung

Die REFA Consulting AG darf den Auftraggeber als „Referenz“ gegenüber Dritten nennen. Das
bedeutet, dass die REFA Consulting AG den Auftraggeber öffentlich als Auftraggeber (insbesondere
unter Angabe der Firma) der REFA Consulting AG mit einer Zusammenfassung der erzielten
Ergebnisse in jedem Medium nennen darf. Dies erfolgt auch im Rahmen der Homepage der REFA
Consulting AG.

§ 16 Rechte Dritter und Freistellungsanspruch

(1) Der Auftraggeber stellt die REFA Consulting AG von allen Ansprüchen Dritter frei, einschließlich der Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung, wenn die REFA Consulting AG wegen nicht hinreichender Nutzungsrechte (insb. Bearbeitungsrechte) des Auftraggebers und/oder Rechte Dritter, von Dritten in Anspruch genommen wird. Das gilt nicht, wenn der Auftraggeber dies nicht zu vertreten hat.

(2) Sofern der Auftraggeber Software oder andere urheberrechtlich geschützte Beistellungen selbst erbringt, sichert er zu, Inhaber von hinreichenden Nutzungsrechen zu sein, welche den Einsatz bzw. die Installation und Bereitstellung durch die REFA Consulting AG umfasst. Der Auftraggeber stellt die REFA Consulting AG von allen Ansprüchen Dritter frei, einschließlich der Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung. Das gilt nicht, wenn der Auftraggeber dies nicht zu vertreten hat.

(3) Der Auftraggeber sichert zu, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Mittel, wie Software, frei von Schutzrechten Dritter sind und auch sonst keine Rechte Dritter bestehen, welche den vertragsgemäßen Gebrauch einschränken oder ausschließen oder den Einsatz oder die Installation und Bereitstellung durch die REFA Consulting AG einschränken oder ausschließen.

§ 17 Honorare, Nebenkosten, Fälligkeiten

(1) Die Preise der REFA Consulting AG verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Die Preise der REFA Consulting AG gelten ab dem Firmensitz der REFA Consulting AG.

(3) Der Abzug von Skonto erfolgt nur nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung.

(4) Ist eine Vergütung nach Tagespauschale vereinbart, gelten acht Arbeitsstunden am Tag als ein
Tag.

(5) Für Arbeiten beim Auftraggeber vor Ort außerhalb der üblichen Geschäftszeiten der REFA Consulting AG wird bei einer Vereinbarung der Vergütung nach Zeitaufwand ein Aufschlag von 25 % auf die entsprechende Vergütung vereinbart.

(6) Reisekosten werden mit 0,90 EUR zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer pro gefahrenen Kilometer pro KFZ vergütet; sonstige Reisekosten auf Basis der nachgewiesenen Auslagen.

(6a) Reisezeiten sind Abrechnungszeiten. Reisezeiten werden bei einer Vereinbarung der Vergütung nach Zeitaufwand mit 50% der entsprechenden Vergütung vergütet. Reisezeiten werden bei einer Vergütung nach einem Pauschalhonorar mit Tageshonorar / 8 pro Stunde über das Pauschalhonorar hinaus vergütet.

(7) Der Auftraggeber verpflichtet sich, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung die Vergütung (ohne Abzug) zu zahlen. Nach Ablauf der Frist kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug. Der Auftraggeber hat während des Verzugs die Geldschuld i. H. v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Auftraggeber schuldet bei Verzug mit einer Entgeltforderung außerdem eine pauschale Zahlung in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn sich der Auftraggeber mit einer Abschlagszahlung oder einer sonstigen Ratenzahlung in Verzug befindet. Gegenüber dem Auftraggeber behält sich die REFA Consulting AG vor, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen. Die Pauschale nach Satz 4 wird auf einen geschuldeten Schadensersatzanspruch angerechnet, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(8) Der Auftraggeber hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder durch die REFA Consulting AG nicht bestritten wurden. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(9) Die REFA Consulting AG kann angemessene Vorschüsse verlangen und die Auslieferung ihrer Leistungen von der vollen Befriedigung ihrer Ansprüche abhängig machen. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.

(10) Wenn der Auftraggeber gegen eine Mitwirkungspflicht, insbesondere welche in § 6 dargestellt sind, verstößt, kann die REFA Consulting AG einen Mehraufwand nach ihren üblichen Vergütungssätzen, welche zum Zeitpunkt der Mitwirkungspflichtverletzung gelten, nach Zeitaufwand ersetzt verlangen.

§ 18 Laufzeit, Kündigung

(1) Bei Verträgen mit fester Laufzeit, verlängert sich die Laufzeit um jeweils ein (1) Jahr, sofern der Vertrag nicht mit einer Frist von drei (3) Monate zum Ende der jeweiligen Laufzeit von einer der Parteien gekündigt wird.

(2) Bei Verträgen ohne feste Laufzeit und wenn es sich nicht um einen Vertrag in dem Kaufleistungen übergeben werden oder um Werkleistungen handelt, welche binnen eines vertraglich definierten
Leistungszeitraum vollendet werden, läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann jederzeit

- von dem Auftraggeber innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfristen aber mindestens mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Monatsende gekündigt werden und

- von dem der REFA Consulting AG mit einer Frist von zwei (2) Wochen zum Monatsende gekündigt werden.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen bleibt für die Parteien unberührt.

(4) Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung liegt für die REFA Consulting AG, insbesondere dann vor, wenn

– nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Erfüllung von einer oder mehreren Mitwirkungspflichten, insbesondere, welche in § 6 dargestellt sind, die Mitwirkungspflicht nicht erfüllt wird oder

– der Auftraggeber mit der Zahlung der Vergütung zwei Monate in Verzug ist oder

– der Auftraggeber nach Abschluss des Vertrages in Vermögensverfall gerät (Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz).

(5) Für Kündigungserklärungen gilt die Textform.

§ 19 Vertragstrafen und pauschalierte Schadensersatzansprüche

Vertragsstrafen und pauschalierte Schadensersatzansprüche gegen die REFA Consulting AG sind ausgeschlossen.

§ 20 Datensicherheit

(1) Der Auftraggeber hat vor Beginn der Leistungen der REFA Consulting AG eine Datensicherung durchzuführen. Die REFA Consulting AG empfiehlt dem Auftraggebern regelmäßig selbst einen Test zur Datenwiederherstellung aus den Backups durchzuführen.

(2) Der Auftraggeber ist für die regelmäßige Datensicherung im erforderlichen Umfang und angemessener zeitlicher Routine selbst verantwortlich, es sei denn es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

(3) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass ein sog. „Raid-System“ keine Datensicherung ist.

§ 21 Leistungsänderungen

(1) Der Auftraggeber kann bis zum Zeitpunkt der Fertigstellung jederzeit Änderungen und Ergänzungen der Leistung in Textform vorschlagen, wenn diese für die REFA Consulting AG technisch umsetzbar und zumutbar sind.

(2) Die REFA Consulting AG kann das Änderungsverlangen innerhalb von 7 Werktagen nach Eingang prüfen und dem Auftraggeber das Ergebnis zusammen mit den sich ggf. ergebenden Kosten und Verschiebungen des Zeitplans (wenn ein Zeitplan vereinbart wurde) in Form eines verbindlichen Angebots in Textform mitteilen. Schweigen gilt als Ablehnung. Im Fall der Ablehnung gelten die vertraglichen Vereinbarungen unverändert fort.

(3) Der Auftraggeber wird das Angebot innerhalb von 7 Werktagen ab Zugang des Angebots prüfen. Nimmt der Auftraggeber das Angebot in Textform an, so werden die Änderungen Vertragsbestandteil. Schweigen gilt als Ablehnung. Nimmt der Auftraggeber das Angebot nicht an, werden die Vertragsparteien die Leistungen unverändert fortsetzen.

(4) Die REFA Consulting AG wird während eines laufenden Leistungsänderungsverfahrens die vertragsgegenständlichen Leistungen planmäßig weiterführen, es sei denn der Auftraggeber weist sie in Textform an, dass die Arbeiten bis zur Entscheidung über die Leistungsänderung eingestellt oder eingeschränkt werden sollen.

§ 22 Datenschutz; Auftragsverarbeitung

(1) Die Parteien werden die für sie jeweils geltenden anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten.

(2) Der Auftraggeber räumt der REFA Consulting AG für die Zwecke der Vertragsdurchführung das Recht ein, die von dem Auftragnehmer für den Auftraggebern zu speichernden Daten vervielfältigen zu dürfen, soweit dies zur Erbringung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistung erforderlich ist. Die REFA Consulting AG ist auch berechtigt aber nicht verpflichtet, die Daten in einem Ausfallsystem bzw. separaten Ausfallrechenzentrum vorzuhalten. Zur Beseitigung von Störungen ist der Auftragnehmer berechtigt aber nicht verpflichtet, Änderungen der Struktur der Daten oder dem Datenformat vorzunehmen.

(3) Sofern und soweit die REFA Consulting AG aufgrund des Vertrages die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Auftraggebern schuldet oder auf personenbezogene Daten des Auftraggebers zugreifen kann, wird die REFA Consulting AG personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarung und nach Weisung des Auftraggebers erheben, verarbeiten, nutzen oder auf diese zugreifen. Für den Fall der Auftragsdatenverarbeitung gelten die Bedingungen gem. Teil 2.

(4) Der Auftraggeber bleibt sowohl im vertragsrechtlichen als auch im datenschutzrechtlichen Sinne verantwortliche Stelle und hat daher grundsätzlich dafür zu sorgen, dass die Regelungen nach der DSGVO eingehalten werden. Der Auftraggeber hat, insbesondere stets zu prüfen und dafür zu sorgen, ob die Verarbeitung der Daten von entsprechenden Erlaubnistatbeständen getragen ist. Der Auftraggeber ist, insbesondere selbst für die nach dem Datenschutzrecht erforderlichen
Zustimmungserklärungen der betroffenen Personen (z.B.: Mitarbeiter, Auftraggebern des Auftraggebers, Vertragspartner des Auftraggebers) verantwortlich.

(5) Die REFA Consulting AG kann die Leistungen durch Unterauftragnehmer im In- und Ausland erbringen, hat aber mit dem Unterauftragnehmer den Bestimmungen gemäß dieses § 22 Abs. 3 entsprechende Bedingungen zu vereinbaren. Bei Unterauftragnehmer außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums wird ein ausreichendes Datenschutzniveau durch den Auftragnehmer sichergestellt.

§ 23 Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort ist der Sitz der REFA Consulting AG.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

(3) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag das an dem Geschäftssitz der REFA Consulting AG zuständige Gericht, sofern nicht ein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist. Dir REFA Consulting AG ist jedoch auch berechtigt, den Kaufmann an seinem Wohn- oder Geschäftssitzgericht zu verklagen. Die Zuständigkeit aufgrund eines ausschließlichen Gerichtsstands bleibt hiervon unberührt.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

2. Teil Auftragsverarbeitungsbedingungen („AVB“)

§ 24 Gegenstand, Umfang, Dauer

1. Allgemeines

Gegenstand des 2. Teils sind Vereinbarungen über die Rechte und Pflichten des Auftraggebers und der REFA Consulting AG (im Folgenden auch „Auftragnehmer“), solange und soweit im Rahmen der Erbringung der Leistung eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Auftraggebers erfolgt und bezüglich derer der Auftraggeber als Verantwortlicher im datenschutzrechtlichen Sinn fungiert (im Folgenden „Auftraggeber-Daten“), vgl. Art. 28 DSGVO.

2. Umfang

Aus dem Vertrag, den AGB, den sonstigen mitgeltenden Unterlagen (im Folgenden „Hauptvertrag“) und diesem 2.Teil ergeben sich Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art und Kategorien der personenbezogenen Daten, die Kategorien betroffener Personen, die Identität des bzw. der Auftraggeber und des Auftragnehmers und die Pflichten und Rechte des Auftraggebers und Auftragnehmers.

3. Dauer

Die Dauer der Verarbeitung entspricht der Laufzeit des Hauptvertrages. Eine Beendigung des Hauptvertrags bewirkt automatisch auch eine Beendigung dieser AVB. Eine isolierte Beendigung dieser AVB ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

§ 25 Rechte und Pflichten des Auftragnehmers

1. Aufsichtsbehörde

Der Auftraggeber und der Auftragnehmer und gegebenenfalls deren Vertreter arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.

2. Verarbeitungsort

Die Verarbeitung der Auftraggeber-Daten durch den Auftragnehmer findet grundsätzlich innerhalb der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) statt. Es ist dem Auftragnehmer gleichwohl gestattet, Auftraggeber-Daten unter Einhaltung der Bestimmungen dieser AVB auch außerhalb des EWR zu verarbeiten, wenn er den Auftraggeber vorab über den Ort der Datenverarbeitung informiert und die Voraussetzungen der Art. 44 - 48 DSGVO erfüllt sind oder eine Ausnahme nach Art. 49 DSGVO vorliegt.

3. Datenverarbeitung

Der Auftragnehmer verarbeitet die Auftraggeber-Daten ausschließlich im Rahmen der Erfüllung dieser AVB und des Hauptvertrags und nach Weisung des Auftraggebers gem. § 26 Ziff. 2 dieser AVB. Der Auftragnehmer verwendet die Auftraggeber-Daten zu keinen anderen Zwecken und wird die Auftraggeber-Daten nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben. Kopien und Duplikate werden ohne Einwilligung des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass ihm unterstellte natürliche Personen, die Zugang zu Auftraggeber-Daten haben, diese nur auf seine Anweisung verarbeiten, es sei denn, sie sind nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet.

4. Technische organisatorische Maßnahmen

Der Auftragnehmer wird in seinem Verantwortungsbereich die innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Er trifft alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum angemessenen Schutz der Daten des Auftraggebers gem. Art. 32 DSGVO. Eine Liste der technischen und organisatorischen werden dem Auftraggeber bei Vertragsschluss bekannt gegeben. Eine Änderung der getroffenen Sicherheitsmaßnahmen bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, wobei er sicherstellt, dass das vertraglich vereinbarte Schutzniveau nicht unterschritten wird. Über wesentliche Änderung der Sicherheitsmaßnahmen gem. dieser Ziffer hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten.

5. Datenschutzbeauftragter

Der Auftragnehmer gewährleistet die schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten. Eine Kontaktmöglichkeit wird auf der Webseite des Auftragnehmers veröffentlicht.

6. Vertraulichkeit

Der Auftragnehmer hat alle die zur Verarbeitung der Auftraggeber-Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit zu verpflichten, soweit diese nicht bereits einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

7. Privatwohnungen

Die Verarbeitung von Auftraggeber-Daten in Privatwohnungen (Tele- bzw. Heimarbeit von Mitarbeitern des Auftragnehmers) ist gestattet. Die Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO werden sichergestellt.

8. Meldung von Zwischenfällen

Bei Störungen, Verdacht auf Datenschutzverletzungen oder Verletzungen vertraglicher Verpflichtungen des Auftragnehmers, Verdacht auf sicherheitsrelevante Vorfälle oder andere Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung der Auftraggeber-Daten durch den Auftragnehmer, durch Mitarbeiter oder durch Dritte wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich in Textform informieren. Dasselbe gilt für Prüfungen des Auftragnehmers durch die Datenschutz Aufsichtsbehörde.
Die Meldung über eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten enthält zumindest folgende Informationen:

a) eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Kategorien und der Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze;

b) eine Beschreibung der von dem Auftragnehmer ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.

9. Unterstützung Kapitel III DSGVO

Der Auftragnehmer unterstützt angesichts der Art der Verarbeitung den Auftraggeber nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen dabei, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der in Kapitel III (Art. 12-23 DSGVO) der DSGVO genannten Rechte der betroffenen Person nachzukommen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für diese Leistungen eine
angemessene Vergütung von dem Auftraggeber zu verlangen. Es gilt die jeweils bei Auftragserteilung gültige Preisliste des Auftragnehmers. Soweit ein Betroffener seine Betroffenenreche direkt ggü. dem
Auftragnehmer geltend macht, so reagiert dieser nicht selbstständig, sondern verweist den  Betroffenen unverzüglich an den Auftraggeber und wartet dessen Weisungen ab.

10. Unterstützung Art. 32 – 36 DSGVO

Der Auftragnehmer unterstützt unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 DSGVO genannten Pflichten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für diese Leistungen eine angemessene Vergütung von dem Auftraggeber zu verlangen. Es gilt die jeweils bei Auftragserteilung gültige Preisliste des Auftragnehmers.

§ 26 Rechte und Pflichten des Auftraggebers

1. Zulässigkeit der Datenverarbeitung

Der Auftraggeber ist Verantwortlicher im Sinne der DSGVO und ist für die Beurteilung der Zulässigkeit der Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO sowie für die Wahrung der Rechte der betroffenen Personen nach den Art. 12 bis 22 DSGVO allein verantwortlich. Der Auftraggeber ist in seinem Verantwortungsbereich dafür verantwortlich, dass die gesetzlich notwendigen Voraussetzungen, wie z.B. durch Einholung von Einwilligungserklärungen, geschaffen werden, damit der Auftragnehmer die
vereinbarten Leistungen rechtmäßig erbringen kann.

2. Weisungen

Der Auftragnehmer wird die Auftraggeber-Daten ausschließlich im Auftrag und gemäß den dokumentierten Weisungen des Auftraggebers verarbeiten, sofern der Auftragnehmer nicht gesetzlich dazu verpflichtet ist. In letzterem Fall teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Gesetz eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet. Die Weisungen des Auftraggebers werden anfänglich durch diese AVB und den Hauptvertrag festgelegt und können vom Auftraggeber danach in schriftlicher Form oder in Textform durch einzelne Weisungen geändert, ergänzt oder ersetzt werden (Einzelweisung). Der Auftraggeber ist jederzeit zur Erteilung entsprechender Weisungen berechtigt. Dies umfasst Weisungen in Hinblick auf die Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten.

Alle erteilten Weisungen sind sowohl vom Auftraggeber als auch vom Auftragnehmer zu dokumentieren. Weisungen, die über die hauptvertraglich vereinbarte Leistung hinausgehen, werden als Antrag auf Leistungsänderung behandelt.
Ist der Auftragnehmer der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt, hat er den Auftraggeber unverzüglich darauf  hinzuweisen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der betreffenden Weisung solange auszusetzen, bis diese durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird. Der Auftragnehmer darf die Durchführung einer offensichtlich rechtswidrigen Weisung ablehnen.

3. Nachweis

Der Auftragnehmer ist verpflichtet dem Auftraggeber auf dessen Anforderung alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der in Art. 28 DSGVO sowie dieser AVB niedergelegten Pflichten zur Verfügung zu stellen.
Der Nachweis solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, kann erfolgen durch die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DSGVO, die Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DSGVO, aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren), eine geeignete Zertifizierung
durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach BSI-Grundschutz).

4. Überprüfungen, Inspektionen

Der Auftraggeber ist berechtigt, den Auftragnehmer bezüglich der Einhaltung der Regelungen dieser AVB, insbesondere der Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen, zu
überprüfen; einschließlich durch Inspektionen.

Zur Durchführung von Inspektionen ist der Auftraggeber berechtigt, im Rahmen der üblichen Geschäftszeiten (montags bis freitags von 10 bis 16 Uhr nach rechtzeitiger Vorankündigung auf eigene Kosten, ohne Störung des Betriebsablaufs und unter strikter Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des Auftragnehmers die Geschäftsräume des Auftragnehmers zu betreten, in denen Auftraggeber-Daten verarbeitet werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer rechtzeitig (in mindestens zwei Wochen vorher) über alle mit der Durchführung der Überprüfung zusammenhängenden Umstände zu informieren.

Beauftragt der Auftraggeber einen Dritten mit der Durchführung der Überprüfung, hat der Auftraggeber den Dritten schriftlich ebenso zu verpflichten, wie auch der Auftraggeber aufgrund von dieser Ziffer dieser AVB gegenüber dem Auftragnehmer verpflichtet ist. Zudem hat der Auftraggeber den Dritten auf Verschwiegenheit und Geheimhaltung zu verpflichten, es sei denn, dass der Dritte einer beruflichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegt. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber ihm die Verpflichtungsvereinbarungen mit dem Dritten unverzüglich vorzulegen. Der Auftraggeber darf keinen Wettbewerber des Auftragnehmers mit der Kontrolle beauftragen.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Leistungen gem. dieser Ziffer eine angemessene Vergütung von dem Auftraggeber zu verlangen. Es gilt die jeweils bei Auftragserteilung gültige Preisliste des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat sicher zu stellen, dass der Aufwand des Auftragnehmers für die Überprüfungen und Inspektionen nicht mehr als ein (1) Tag pro Kalenderjahr beträgt. 

5. Abschluss der Verarbeitung, Rückgabe, Löschung

Der Auftragnehmer wird nach Beendigung des Hauptvertrages alle Auftraggeber-Daten nach Wahl des Auftraggebers entweder löschen oder zurückgeben und die vorhandenen Kopien löschen, sofern nicht nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedsstaaten eine Verpflichtung zur Speicherung der Auftraggeber-Daten besteht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für diese Leistungen eine angemessene Vergütung von dem Auftraggeber zu verlangen. Es gilt die jeweils bei Auftragserteilung
gültige Preisliste des Auftragnehmers.

§ 27 Inanspruchnahme weiterer Auftragsverarbeiter

1. Allgemeine Genehmigung

Der Auftraggeber genehmigt in allgemeiner Weise die Inanspruchnahme weiterer Auftragsverarbeiter (Unterauftragsverarbeiter und Sub-Unterauftragsverarbeiter) durch den Auftragnehmer, die dem Auftraggeber vom Auftragnehmer bei Vertragsschluss bekannt gegeben werden. Nicht als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser AVB sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die der Auftragnehmer bei Dritten als Nebenleistung zur Unterstützung bei der Auftragsdurchführung
in Anspruch nimmt. Dazu zählen z.B. reine Telekommunikationsleistungen, Post-, Transport und Versandleistungen, Reinigungsleistungen. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Schutzes und der Sicherheit der Daten des Auftraggebers auch bei fremd vergebenen Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen zu treffen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen.

2. Information bei Änderung, Sonderkündigungsrecht

Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über beabsichtigte Änderungen in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung weiterer Auftragsverarbeiter informieren. Dem Auftraggeber steht im Einzelfall ein Recht zu, Einspruch gegen die Beauftragung eines potentiellen weiteren Auftragsverarbeiters zu erheben. Ein Einspruch darf vom Auftraggeber nur aus wichtigem, dem Auftragnehmer nachzuweisenden Grund erhoben werden. Soweit der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Benachrichtigung in Textform Einspruch erhebt, erlischt sein Einspruchsrecht bezüglich der entsprechenden Beauftragung. Erhebt der Auftraggeber in Textform Einspruch, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Hauptvertrag und diesen AVB mit einer Frist von 3 Monaten in Textform zu kündigen. Im Falle zugelassener Änderungen wird der Auftragnehmer die Liste der Unterauftragnehmer entsprechend aktualisieren und dem Auftraggeber unverlangt zur Verfügung stellen.

3. Auswahl

Es obliegt es dem Auftragnehmer auf den weiteren Auftragsverarbeiter gem. diesen AVB zu verpflichten. Die Parteien stimmen überein, dass diese Anforderung erfüllt ist, wenn der Vertrag ein dieser AVB entsprechendes Schutzniveau aufweist bzw. dem weiteren Auftragsverarbeiter die in Art. 28 Abs. 3 DSGVO festgelegten Pflichten auferlegt sind.

4. Drittländer, Vollmacht

Unter Einhaltung der Anforderungen des § 25 Ziff. 2 dieser AVB gelten die Regelungen dieses § 27 der AVB auch, wenn ein weiterer Auftragsverarbeiter in einem Drittstaat (d.h. Länder, die keine Mitgliedsstaaten der EU sind und über kein angemessenes Datenschutzniveau verfügen) eingeschaltet wird. Der Auftraggeber bevollmächtigt den Auftragnehmer hiermit, in Vertretung des Auftraggebers mit einem weiteren Auftragsverarbeiter einen Vertrag unter Einbeziehung der EU-Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern zu schließen. Der Auftragnehmer wird von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Der Auftraggeber erklärt sich bereit, an der Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 49 DSGVO im erforderlichen Maße mitzuwirken.

5. Sub-Unterauftragsverarbeiter

Die Inanspruchnahme von Sub-Unterauftragsverarbeiter ist nach Maßgabe der Regelungen dieses §27 entsprechend zulässig.

§ 28 Haftung

1. Verantwortungsbereich Auftraggeber

Für den Ersatz von Schäden, die ein Betroffener wegen einer nach den Datenschutzgesetzen unzulässigen oder unrichtigen Datenverarbeitung oder Nutzung im Rahmen der Auftragsverarbeitung erleidet, ist im Innenverhältnis zum Auftragnehmer alleine der Auftraggeber gegenüber dem Betroffenen verantwortlich.

2. Freistellung

Die Parteien stellen sich jeweils von der Haftung frei, wenn eine Partei nachweist, dass sie in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden bei einem Betroffenen eingetreten ist, verantwortlich ist.

3. Haftungshöchstsumme.

Es wird eine Haftungshöchstsumme i.H.v. 10 Mio. € für den Auftragnehmer vereinbart.

§ 29 Schlussbestimmungen

1. Gültigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVB ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der jeweils übrigen Bestimmungen nicht berührt.

2. Vorrangregelung

Im Fall von Widersprüchen zwischen dieser AVB und sonstigen Vereinbarungen zwischen den Parteien, insbesondere dem Hauptvertrag, gehen die Regelungen dieser AVB vor.

3. Rechtswahl, Gerichtsstand

Dieser AVB unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem AVB das an dem Geschäftssitz des Auftragnehmers zuständige Gericht, sofern nicht ein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist. Der Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt, den Kaufmann an seinem Wohn- oder Geschäftssitzgericht zu verklagen.

Die Zuständigkeit aufgrund eines ausschließlichen Gerichtsstands bleibt hiervon unberührt.

Ihre Ansprechpartnerin

Elke Krebs 

Elke Krebs
Koordination Consulting
+49 (0) 6151 3942960
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